§ 1 Lieferbedingungen
Für alle Lieferungen gelten ausschließlich die AGB des Verkäufers, die der Käufer mit Erhalt der Auftragsbestätigung ausdrücklich anerkennt. Hiervon abweichende Einkaufsbedingungen des Käufers sind für den Verkäufer unverbindlich auch wenn er diesen nicht schriftlich widerspricht.
§ 2 Angebote
Angebote des Verkäufers sind stets und in allen Teilen unverbindlich und freibleibend.
§ 3 Auftragsannahme und Lieferpflicht
a) Mit Auftragserteilung erklärt der Käufer seine Zahlungsfähigkeit und seine Kreditwürdigkeit. Ergeben sich nach Auftragsannahme begründete Bedenken gegen die Zahlungs- oder Kreditwürdigkeit, ist der Verkäufer berechtigt die Erfüllung des Vertrages entweder von einer Vorauszahlung bzw. Sicherheitsleistung abhängig zu machen oder vom Vertrag zurückzutreten.
b) Erteilte Aufträge gelten erst dann als angenommen, wenn sie vom Verkäufer schriftlich bestätigt sind. Das gilt auch für jegliche Vereinbarungen mit den Außendienstmitarbeitern, sowie für mündliche-, fernmündliche- und Fax-Mitteilungen.
c) Der Käufer hat keinen Anspruch auf Lieferung in Fällen mangelnder Lieferbereitschaft infolge höherer Gewalt, Streik, Aussperrung, Lieferverzug des Vorlieferanten und sonstiger Ereignisse, die der Verkäufer nicht zu vertreten hat. Der Anspruch auf Lieferung oder Schadensersatz entfällt auch, sofern bestimmte Modelle infolge Betriebseinschränkungen, Produktänderungen, Produktwechsel oder ähnlichen Gründen nicht mehr hergestellt werden. Bei geringfügigen Modelländerungen bleibt der Käufer zur Abnahme der Ware verpflichtet.
§ 4 Lieferzeit
Die in der Auftragsbestätigung genannten Liefertermine werden nach Möglichkeit eingehalten. Nach Ablauf des Liefertermins ist eine angemessene Nachfrist zu setzen, die die Interessen beider Parteien berücksichtigt. Hat der Verkäufer die Terminüberschreitung nicht zu vertreten (§ 3 c), ist er berechtigt, später zu liefern. Mit Übergabe und widerspruchsloser Annahme verspätet gelieferter Ware gilt die Lieferung als frist- und ordnungsgemäß angenommen. Schadensersatzansprüche des Käufers wegen verspäteter oder nicht erfolgter Lieferung sind grundsätzlich ausgeschlossen, es sei denn, den Verkäufer trifft der Vorwurf von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
§ 5 Preisstellung
Die in der Einkaufspreisliste des Verkäufers genannten Preise in Euro verstehen sich ohne Mehrwertsteuer. Diese wird in der gesetzlichen Höhe berechnet. Fakturiert werden die am Tage der Lieferung gültigen Preise in Euro, sofern nicht hiervon abweichende Vereinbarungen getroffen wurden. Die Preise gelten, soweit nichts anderes vereinbart ist, ab Werk.
§ 6 Zahlungsbedingungen
a) Rechnungen des Verkäufers sind ab Rechnungsdatum innerhalb von 30 Tagen ohne Abzug zahlbar. Bei Rechnungsausgleich innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum wird 2% Skonto gewährt, sofern nicht abweichende Konditionen vereinbart sind. Teilsendungen unterliegen den gleichen Zahlungsbedingungen. Skonto wird nur unter der Voraussetzung gewährt, das sämtliche fälligen Zahlungsverpflichtungen aus früheren Lieferungen restlos erfüllt sind.
b) Schecks werden nur erfüllungshalber und nicht an Erfüllungsstatt angenommen. Der Verkäufer ist nicht zur Annahme verpflichtet. Eine Annahme bedeutet grundsätzlich keine Stundung der ursprünglichen Forderung.
c) Wechsel werden ausschließlich nach schriftlicher Zustimmung des Verkäufers entgegengenommen.
d) Zahlungsverzug: Der Käufer kommt bei Überschreitung der festgesetzten Zahlungstermine ohne Mahnung in Verzug. Es gilt ein nach dem Kalender bestimmter Fälligkeitstermin gemäß § 284 Abs. 2 BGB als vereinbart. Bei Zahlungsverzug werden alle Forderungen sofort fällig. Ab Fälligkeit der Rechnungsbeträge werden Verzugszinsen in Höhe von 5 % über Bundesbankdiskontsatz (am Tage der Fälligkeit) sowie entstandene gerichtliche- und/oder außergerichtliche Kosten des Mahnverfahrens berechnet. Bei Zahlungsverzug kann der Verkäufer die gelieferten Gegenstände entweder zurücknehmen und abweichend von den gesetzlichen Bestimmungen über Pfandverkäufe freihändig für Rechnung und Gefahr des Käufers bestmöglich verwerten oder nur zur Sicherstellung übernehmen, ohne das dadurch der Käufer von der Vertragserfüllung, insbesondere der sofortigen Bezahlung der nicht beglichenen Forderung, befreit wird. Zahlungsverzug begründet in der Regel Bedenken gegen die Zahlungs- und Kreditwürdigkeit des Käufers (§ 3 a).
§ 7 Beanstandung von Mängeln
Transportbeschädigungen sind grundsätzlich dem Spediteur oder Frachtführer gegenüber unverzüglich geltend zu machen. Tatbestandsaufnahmen sind bei Entladung der Ware unverzüglich beim Frachtführer zu beantragen. Beanstandungen erkennbarer Mängel müssen unverzüglich, spätestens innerhalb von 8 Tagen nach Empfang der Ware schriftlich angezeigt werden. Versteckte Mängel sind unverzüglich nach Kenntnisnahme schriftlich anzuzeigen. In jedem Fall ist die Gewährleistungspflicht auf 6 Monate ab Lieferdatum begrenzt. Der Gewährleistungsanspruch des Käufers erstreckt sich nach Wahl des Verkäufers entweder auf Nachbesserung oder, soweit diese nicht zufrieden stellend möglich ist, auf Ersatzlieferung gleicher oder ähnlicher Artikel und Güte. Sollte eine Ersatzlieferung nicht möglich sein, kann der Käufer Minderung oder Wandlung des Vertrages verlangen. Darüber hinausgehende Ansprüche, wie zum Beispiel Schadensersatz wegen Nichterfüllung oder Ansprüche aus § 476 a BGB, sind ausgeschlossen. Der Käufer hat die beanstandete Ware zur Verfügung zu halten, und nach einvernehmlicher Rücksprache mit dem Verkäufer, diese ordnungsgemäß verpackt, auf eigene Gefahr franko zurückzusenden. Der Verkäufer wird die Annahme von zurückgesandter, beanstandeter Ware ohne vorherige Rücksprache, verweigern. Geringfügige Abweichungen in der Ausführung und in den Abmessungen berechtigen nicht zur Beanstandung. Aufgrund einer Mängelrüge ist der Käufer nicht berechtigt, Zahlungen zurückzuhalten oder zu kürzen.
§ 8 Eigentumsvorbehalt
a) Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer Eigentum des Verkäufers. Dies gilt auch für Zahlungen im Scheck-Wechsel-Verfahren.
b) Der Käufer ist berechtigt, die Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr unter Berücksichtigung der nachfolgenden Bestimmungen weiterzuveräußern. Die Befugnis des Käufers, Vorbehaltsware zu veräußern, endet mit dessen Zahlungseinstellung oder dann, wenn über das Vermögen des Käufers die Eröffnung des Konkursverfahrens oder des Vergleichsverfahrens zur Abwendung des Konkurses beantragt wird. Eine Veräußerung ist nur dann ordnungsgemäß, wenn der Verkäufer durch die Veräußerung die in diesen Bedingungen enthaltenen Sicherungsrechte, insbesondere die im Voraus abgetretenen Forderungen gegen den jeweiligen Drittschuldner erhält. Unser Eigentum erstreckt sich auf die durch Verarbeitung der Vorbehaltsware entstehende neue Sache. Der Käufer stellt die neue Sache unter Ausschluss des eigenen Eigentumserwerbs für uns bei und verwahrt sie für uns. Hieraus erwachsen ihm keine Ansprüche gegen uns. Bei einer Verarbeitung unserer Vorbehaltsware mit Waren anderer Lieferanten, deren Eigentumsrechte sich ebenfalls an der neuen Sache fortsetzten, erwerben wir zusammen mit diesen anderen Lieferanten – unter Ausschluss eines Miteigentumserwerbs des Käufers – Miteigentum an der neuen Sache zu deren vollem Wert (einschließlich Wertschöpfung) wie folgt:
1. Unser Miteigentumsanteil entspricht dem Verhältnis des Rechnungswertes unserer Vorbehaftsware zu dem Gesamtrechnungwert aller mitverarbeiteten Vorbehaltswaren.
2. Verbleibt ein von Eigentumsvorbehalten zunächst nicht erfasster Bestandteil, weil andere Lieferanten den Eigentumsvorbehalt nicht auf die Wertschöpfung durch den Käufer erstreckt haben, so erhöht sich unser Miteigentumsanteil um diesen Restanteil. Haben jedoch andere Lieferanten ihren Eigentumsvorbehalt ebenfalls auf diesen Restanteil ausgedehnt, so steht uns an ihm nur ein Anteil zu, der sich aus dem Verhältnis des Rechnungswertes unserer Vorbehaltsware zu den Rechnungswerten der mitverarbeiteten Waren dieser anderen Lieferanten bestimmt. Der Käufer tritt bereits jetzt seine Forderungen aus der Veräußerung von Vorbehaltsware aus unseren gegenwärtigen und künftigen Warenlieferungen mit sämtlichen Nebenrechten im Umfang unseres Eigentumsanteils zur Sicherung an uns ab. Bei Verarbeitung im Rahmen eines Werkvertrages wird die Werklohnforderung in Höhe des anteiligen Betrages unserer Rechnung für die mitverarbeitete Vorbehaltsware schon jetzt an uns abgetreten. Der Verkäufer wird die abgetretenen Forderungen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, nicht einziehen. Der Käufer ist aber verpflichtet, dem Verkäufer auf Verlangen die Drittschuldner mit vollständiger Adresse aufzugeben und ihnen die Abtretung anzuzeigen. Der Käufer ist berechtigt, die Forderungen solange selbst einzuziehen, wie ihm der Verkäufer keine andere Weisung gibt. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen der Vorbehaltsware bzw. der an den Verkauf abgetretenen Forderungen sind unzulässig. Pfändungen der Eigentumsvorbehaltsware sind dem Verkäufer sofort schriftlich anzuzeigen und die Pfandgläubiger von dem Eigentumsvorbehalt schriftlich zu unterrichten. Die Kosten einer Drittwiderspruchsklage des Verkäufers trägt im Innenverhältnis der Käufer. Der Käufer ist verpflichtet, sobald er die Zahlungen eingestellt hat, und zwar unverzüglich nach Bekanntgabe der Zahlungseinstellung, dem Verkäufer eine Aufstellung über die noch vorhandene Eigentumsvorbehaltsware und eine Aufstellung der Forderungen an die Drittschuldner nebst Rechnungsabschrift zu übersenden. Beträge, die aus abgetretenen Forderungen eingehen, sind bis zur Überweisung gesondert aufzuheben. Eine Verletzung dieser Verpflichtung macht den Käufer schadensersatzpflichtig, wobei die Höhe des Schadensersatzes dem Wert der Sicherheiten entspricht, die zum Zeitpunkt der Weiterveräußerung bzw. der Zahlungseinstellung noch bestanden haben. Zur Sicherung der Kaufpreisansprüche aus früheren Lieferungen, aus dem gegenwärtigen Geschäft sowie aus künftigen Lieferungen übereignet der Käufer die gesamte vom Verkäufer stammende, in den Geschäftsräumen des Bestellers und in dessen Lagern befindliche, bezahlte und unbezahlte Ware, an den Verkäufer. Der Käufer hat die Ware sorgfältig wie eigene Ware zu behandeln, und sie nur insoweit weiterzuveräußern, als gesichert ist, dass der abgetretene Erlös aus der Weiterveräußerung dem Verkäufer zufließt.
c) Der Verkäufer ist berechtigt, ohne Nachfristsetzung oder Rücktrittserklärung die Vorbehaltsware vom Käufer herauszuverlangen bzw. die Abtretung der Herausgabeansprüche des Käufers gegen Dritte zu verlangen, falls der Käufer seinen vertraglichen Verpflichtungen nicht nachkommt, insbesondere die Vorbehaltsware unsachgemäß behandelt oder mit dem Kaufpreis oder mit den Teilen desselben in Verzug gerät. Der Käufer kann die Rückzahlung geleisteter Zahlungen erst verlangen, wenn der Verkäufer vom Vertrag zurückgetreten ist, und wenn die Vorbehaltsware an ihn herausgegeben ist.
d) Der Käufer ist verpflichtet, Eigentumsvorbehaltsware gegen Feuer, Einbruch, Diebstahl und Wasserschäden ausreichend zu versichern. Versicherungsansprüche werden in Höhe des Warenwertes schon jetzt an den Verkäufer abgetreten.
e) Der Verkäufer verpflichtet sich, die ihm nach vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherungen nach seiner Wahl insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.
f) Die zurückerhaltenen Waren werden dem Zustand entsprechend gutgeschrieben. Zwischen Käufer und Verkäufer gilt als vereinbart, dass für zurückerhaltene Ware ein Wertabschlag erfolgen kann.
§ 9 Toleranzen
Geringfügige Toleranzen der in den Katalogen angegebenen Maße und Farben sind zulässig. Das betrifft insbesondere fertigungstechnisch bedingte Differenzen. Modelländerungen in Maßen und Ausführungen sowie technische Verbesserungen behält sich der Verkäufer im Interesse eines ständig aktuellen Angebotes vor. Solche Änderungen berechtigen nicht zu Beanstandungen.
§ 10 Angebots- und Verkaufsunterlagen
Angebots- und Verkaufsunterlagen bleiben Eigentum des Verkäufers. Sie dürfen anderen Lieferanten weder unterbreitet noch sonst irgendwie zugänglich gemacht werden. Das überlassene Material ist nach erfolgter Aufforderung kostenlos zurückzugeben. Die in den Katalogen und Preislisten angegebenen Erläuterungen, Hinweise und Vorbehalte gelten als Bestandteile unserer AGB.
§ 11 Datenspeicherung
Der Verkäufer bedient sich einer EDV-Anlage, in der die verschiedensten Daten aus Geschäftsvorgängen gespeichert werden. Soweit hier Daten zu Personen gespeichert werden, nimmt der Besteller hiervon gemäß § 26 Abs.1 des Datenschutzgesetzes Kenntnis.
§ 12 Rechtswahl
Für Rechtsgeschäfte mit ausländischen Käufern gilt die Anwendung des Rechtes der Bundesrepublik Deutschland als vereinbart.
§ 13 Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort für alle Lieferungen und Zahlungen ist Bielefeld. Ausschließlicher Gerichtsstand ist – soweit gemäß § 29 ZPO zulässig – nach unserer Wahl das Amtsgericht bzw. das Landgericht Bielefeld.
§ 14 AGB-Gesetz
Soweit die vorstehenden Geschäftsbedingungen von den §§ 2, 10, 11 AGB-Gesetz abweichen, gelten diese Abweichungen nur, wenn die Voraussetzungen des § 24 AGB-Gesetz gegeben sind. Sollten einzelne Bestimmungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie der übrigen vertraglichen Vereinbarungen, nichtig, anfechtbar oder aus sonstigen rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unwirksam oder unanwendbar sein oder werden, so verpflichten sich die Parteien, die unwirksame oder unanwendbare Bestimmung durch eine wirksame und anwendbare Bestimmung zu ersetzen, die dem wirklichen Willen der Parteien beim Vertragsabschluß und dem angestrebten wirtschaftlichen Ziel am nächsten kommt. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen berührt die Wirksamkeit der allgemeinen Geschäftsbedingungen und der übrigen vertraglichen Vereinbarungen der Parteien nicht.
§ 15 Inkrafttreten
Mit dem Inkrafttreten der neuen allgemeinen Geschäftsbedingungen sind alle bisherigen Verkaufs- und Lieferungsbedingungen ungültig.