Das Dienstfahrrad wird steuerfrei!
Man könnte den Eindruck bekommen, Deutschland wird in bestimmten Bereichen zur Steueroase. Zumindest wenn es um die Überlassung von Fahrrädern durch den Arbeitgeber geht.
Hintergrund dieser Maßnahme ist, dass man seit Anfang 2019 ein umweltpolitisches Signal gesetzt hat und die berufliche und private Mitbenutzung von Fahrrädern jeglicher Art vergünstigen will.
Stellt ein Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern ein Dienstfahrrad sowohl für die berufliche Nutzung (z. B. Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte) als auch zur privaten Nutzung zur Verfügung, müssen dafür ab Januar 2019 keine Sozialversicherungsbeiträge und Lohnsteuerbeiträge entrichtet werden. Dieses gilt auch für den Unternehmer, der unter o.g. Voraussetzungen für sich selbst ein Dienstfahrrad anschafft. Die Maßnahme ist zunächst bis Ende 2021 befristet. Voraussetzung ist, dass der Vorteil der Radüberlassung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt wird.
Als weiterer Vorteil ist zu beachten, dass die Entfernungspauschale für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nicht gekürzt wird und damit zusätzlich geltend gemacht werden kann.
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- zeigen Sie nach Innen und nach Außen einen verantwortungsvollen betrieblichen Umweltschutz
- die Gesundheit Ihrer Mitarbeiter wird durch mehr Bewegung gefördert und reduziert die Krankheitstage
- 30 Minuten Fahrradfahren am Tag senkt laut Weltgesundheitsorganisation das Herzinfarktrisiko um mindestens 50 %
Wir wünschen Ihnen viel Freude beim Umstieg auf Ihr Dienstfahrrad. Sie tun etwas für Ihre Gesundheit und sparen dabei Steuern und Abgaben. Für weitere Infos steht Ihnen Ihr Steuerberater sicher gerne zur Verfügung.
Allzeit eine unfallfreie und steuerbegünstigte Fahrt.